Schießstandordnung
a.) Die Nutzung und der Aufenthalt Im Schießzentrum erfolgt auf eigene Gefahr. Seitens des Betreibers wird lediglich die Räumlichkeit zur Verfügung gestellt. Eine Haftung des Betreibers für Schäden die den Benutzer (Standmieter) oder eine seiner Begleitpersonen zurückzuführen sind wird ausgeschlossen.
b.) Der gesamte Schießstand ist mit einer Videoüberwachung ausgestattet. Diese wird im Schadenfall zur Beweissicherung herangezogen.
c.) Den Anordnungen der Standaufsicht und den Mitarbeitern der Firma Bartolot ist jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten. Zugelassen sind alle legalen Schusswaffen laut österreichischem Waffengesetz bis zu einer Schussenergie von 7000 Joule.
d.) Die Verwendung von, Sprenggeschossen, Leuchtspur, Brand und Hartkerngeschossen, FX Farbpatronen sowie Schwarzpulverladungen ist strengstens verboten!
e.) Auf den 100/150 Ständen darf nur mit Langwaffen
(Büchsen) geschossen werden. Die Verwendung von Pistolen, Revolvern und Flinten ist verboten.
f.) Personen mit einem behördlichen Waffenverbot ist der Zutritt untersagt.
g.) Jede Schießbahn darf von maximal 2 Schützen benützt werden. Vor Betreten der Schießstände hat sich jeder Schütze (Jahres und Stundenbenützer) an der Anmeldestelle zu registrieren. Ein Jahresbenützer hat die Möglichkeit einen Gast auf den Schießstand mitzunehmen. Dieser hat jedoch die volle Verantwortung in allen Belangen für seinen Gast. Der Jahresbenützer wird zur Aufsichtsperson und hat ein Gästeformular auszufüllen und seinen Gast damit anzumelden.
h.) Am gesamten Schießstand herrscht absolutes ALKOHOL, Drogen und RAUCHVERBOT! Personen, die augenscheinlich durch Alkohol, Suchtgifte, Medikamente oder durch sonstige bewusstseinsverändernde Substanzen beeinflusst oder beeinträchtigt sind werden zum Schießbetrieb nicht zugelassen.
i.) Sollte ein Schaden verursacht werden, wird dieser in Rechnung gestellt und kann im Normalfall über die eigene Haushaltsversicherung/Haftpflichtversicherung wieder rücker-
stattet werden.
j.) Das Beschießen von Dosen, Flaschen usw. ist strengstens verboten.
k.) Schusswaffen dürfen nur ungeladen und – je nach Waffen-
art – gesichert, gebrochen oder mit offenem Verschluss,
abgenommenem Magazin oder ausgeschwenkter Trommel abgelegt werden. Das gilt bei angeordneter Unterbrechung, Beendigung des Schießens ebenso wie bei persönlicher Pause, Scheibenwechsel oder Standwechsel und dgl.
l.) Die jeweiligen Schießstände dürfen nur mit ungeladenen Waffen betreten und verlassen werden. Beim Betreten der
KLE-SCH Schießzentrum sind die Waffen in einem geschlossenen Behältnis zu Transportieren (Gewehrtasche, Koffer, usw.). Das offene Tragen von Waffen außerhalb des Schießbereiches ist untersagt.
m.) Das Laden der Waffen in den Vorräumen ist strengstens verboten.
n.) Selbst mitgebrachte Zielscheiben dürfen nur aus Papier oder Karton gefertigt sein und müssen vor Verwendung von der Standaufsicht genehmigt werden.
o.) Vor Verlassen des Schießstandes ist dieser wieder so zu
reinigen, wie er vorgefunden wurde. Zielscheiben von den Scheibenzuganlagen bzw. Halterungen sind zu entfernen.
Patronen, Hülsen, Papier und Kunststoff sind in die dafür
Bereitgestellten Behältnisse zu entsorgen.
p.) Am Schießstand dürfen nur Waffen und Munition verwendet werden, die dem aktuell gültigen Waffengesetz entsprechen und für die der Schütze die dementsprechende Berechtigung besitzt. Der Schießstandbetreiber behält sich jederzeit das Recht vor, die waffenrechtlichen Dokumente der Benützer und die verwendeten Waffen zu kontrollieren.
a.) Jeder Schütze/jede Schützin hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheit am Schießstand für alle Personen und die gesamte Infrastruktur gewährleistet ist.
b.) Die gebotene Sorgfalt bei der Handhabung von Feuerwaffen ist ausnahmslos einzuhalten.
c.) Beim Schießen ist von jeder dort anwesenden Person ein ausreichender Gehörschutz zu tragen. In den Pistolenschießständen und im Schießkino ist zusätzlich ein Augenschutz bzw. eine Schutzbrille zu verwenden.
d.)Im Interesse der Sicherheit kann das Aufsichtspersonal das Schießen sofort einstellen und Personen die Teilnahme am Schießbetrieb untersagen.
a.) Grundsätzlich ist jeder Schütze ausnahmslos für seine abgegebenen Schüsse verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden sowohl zivil- als auch strafrechtlich!
b.) Der Schießstand darf nur mit ungeladener Waffe und
offenem Verschluss betreten werden. Die Waffe darf erst am Schießstand geladen werden, wobei die Mündung stets in Richtung Ziel (Kugelfang) gerichtet sein muss. Die Weitergabe einer geladenen Waffe an eine andere Person ist untersagt.
c.) Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen sind. Wenn die Waffe abgelegt wird, muss der Verschluss immer geöffnet sein bzw. die Trommel herausgeklappt sein, der Lauf in Richtung Kugelfang zeigen und die Auswurföffnung sichtbar sein.
d.) Stattdessen wird auch die Verwendung von Sicherheits-
fahnen empfohlen.
e.) Geladene Waffen dürfen weder abgestellt noch abgelegt werden. Fremde Schusswaffen dürfen ohne ausdrückliche
Genehmigung des Besitzers nicht berührt werden.
f.) Bei dynamischen Schießdisziplinen ist die Waffe immer und ausnahmslos geholstert zu tragen. Der Schütze, der sich in der Stage befindet, muss sich hinsichtlich der
g.) Waffenhandhabung dementsprechend an den Ablauf der Übung (stage procedure) halten.
h.) Bei Wettkämpfen haben sich alle Schützen an die Anweisung der Kampfrichter bzw. der „range officer“ und des Sicherheitspersonals zu halten.
i.) Stahlziele dürfen nicht unter einer Entfernung von
10 Metern beschossen werden. (ÖNORM)
j.) Das Hantieren mit Waffen im Aufenthaltsbereich und außerhalb des Schießstandes ist verboten.
k.) Wenn sich Schützen vor der Feuerlinie, bspw. zur Trefferaufnahme, Anbringung von Zielscheiben, usw., befinden, ist ein Hantieren mit Waffen ausnahmslos verboten.
l.) Das heißt, die Waffen sind entweder gem. Pkt. 4 abgelegt am Stand oder geholstert.
m.) Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen, die nicht vom Schützen selbst behoben werden können, ist der Schießstandbetreiber oder eine fachkundige Person zu verständigen.
n.) Die Waffe zeigt in diesem Fall mit der Mündung in Richtung des Geschoßfanges.
o.) Der Gefahrenbereich darf erst nach Behebung der Waffenstörung wieder betreten werden.
p.) Für Wiederlader: Jeder der solche Munition verwendet bezeugt, dass die Munition den gültigen Regeln für das gewerbliche Wiederladen und den CIP Normen entspricht. Für jeglichen Schaden, der durch Verwendung von Wiedergeladener Munition entsteht haftet der Benützer dieser Munition in vollem Umfang. Die Weitergabe oder der Verkauf von Selbstgeladener Munition an dritte ist ausdrücklich untersagt. Eine Nichtbeachtung hat den verweis vom KLE-SCH Schießzentrum zur Folge.
q.) Beschädigungen aller Art sind dem Schießstandbetreiber unverzüglich zu melden. Sämtliche durch den Benützer verursachte Beschädigungen an der Schießanlage werden diesem in Rechnung gestellt.
r.) Sollte diese Schießstandordnung keine Regelung enthalten, dann gelten subsidiär die Sicherheitsbestimmungen der Schießverbände ISSF, FITASC und ASF.
s.) Mit der Nutzung der Schießanlage erklärt der Schütze, dass er die Schießstandordnung gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Der Schießstandnutzer bestätigt diese Schießstandregel gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Weiteres wird bestätigt, dass der Benutzer über eine gültige Privathaftpflichtversicherung verfügt.
Stand 1.6.2022