Update zum Waffengesetz!
Das ändert sich ab 1. November 2025
- § 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von4 Wochen an den Erwerber überlassen werden.
– gilt auch für WBK Inhaber – - (2) Als erstmaliger Erwerb gilt, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen ist.
- (3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Das bedeutet:Wenn ihr schon eine Waffe besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist erwerben. Ansonsten müsst ihr die 4 Wochen abwarten.
Achtung: Wenn ihr eine WBK habt und auch eine Pistole besitzt könnt ihr weitere Pistolen ohne Wartefrist dazukaufen. Wollt ihr aber einen Einzellader der Kat. C erwerben, gilt die Wartefrist von 4 Wochen.
Es empfiehlt sich daher eine Waffe jeder Kategorie auf Lager zu haben.