Waffengesetz Teil 2
Das ändert sich ab 28. April 2026
Psychologisches Gutachten
- Das Gutachten besteht nun aus folgenden Teilen:
1. Vorgespräch
2. Psychologische Tests und Fragebögen
3. Explorationsgespräch - Entgelt für die Begutachtung gemäß §4.(1) – € 678 exkl. Ust.
Erwerb von Munition
- Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
- Erforderlich ist künftig die Vorlage von:
Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, gültige Jagdkarte oder Auszug aus dem ZWR.
*Betrifft alle Munitionskategorien
*Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen
Schusswaffen der Kategorie C
Erwerb und Besitz nur mehr mit:
- Waffenbesitzkarte oder Waffenpass (auch „light“)
- oder gültiger Jagdkarte
Begriff "Wesentliche Teile" ausgeweitet
- Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
- Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
- Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
*Rückerfassungspflicht innerhalb eines Jahres
Altersgrenzen
- Mindestalter 25 Jahre für Waffen der Kategorie B (z.B. Pistolen, Revolver, AR15)
- Mindestalter 21 Jahre für Waffen der Kategorie C (z.B. Gewehre)
*Ausnahmen: Jäger, Sportschützen, Soldaten
Waffenbesitzkarten künftig befristet
- Ab Erstausstellung: 5 Jahre befristet
- Danach:
Neuausstellung unbefristet
erneute Überprüfung erforderlich
Änderungen bei Überlassung und Verkauf
- Privatverkäufe nur über einen Waffenhändler
- Es wird die Identität, Berechtigung und Wartefrist überprüft
- Registrierung erfolgt durch den Händler
Einschränkung "Europäischer Feuerwaffenpass"
- Jäger dürfen:
Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich
Übergangsfristen ab dem 28. April 2026
- 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
- 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
- 6 Monate: Sonderregelungen (z.B. Prangerstutzen)
© Quelle: wko.at