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Waffengesetz Teil 2

Das ändert sich ab 28. April 2026

Psychologisches Gutachten
  • Das Gutachten besteht nun aus folgenden Teilen:
    1. Vorgespräch
    2. Psychologische Tests und Fragebögen
    3. Explorationsgespräch
  • Entgelt für die Begutachtung gemäß §4.(1) – € 678 exkl. Ust. 
Erwerb von Munition
  • Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
  • Erforderlich ist künftig die Vorlage von:
    Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, gültige Jagdkarte oder Auszug aus dem ZWR.

*Betrifft alle Munitionskategorien
*Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen

Schusswaffen der Kategorie C

Erwerb und Besitz nur mehr mit:

  • Waffenbesitzkarte oder Waffenpass (auch „light“)
  • oder gültiger Jagdkarte
Begriff "Wesentliche Teile" ausgeweitet
  • Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
  • Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
  • Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich

*Rückerfassungspflicht innerhalb eines Jahres

Altersgrenzen
  • Mindestalter 25 Jahre für Waffen der Kategorie B (z.B. Pistolen, Revolver, AR15)
  • Mindestalter 21 Jahre für Waffen der Kategorie C (z.B. Gewehre)

*Ausnahmen: Jäger, Sportschützen, Soldaten

Waffenbesitzkarten künftig befristet
  • Ab Erstausstellung: 5 Jahre befristet
  • Danach:
    Neuausstellung unbefristet
    erneute Überprüfung erforderlich
Änderungen bei Überlassung und Verkauf
  • Privatverkäufe nur über einen Waffenhändler
  • Es wird die Identität, Berechtigung und Wartefrist überprüft
  • Registrierung erfolgt durch den Händler
Einschränkung "Europäischer Feuerwaffenpass"
  • Jäger dürfen:
    Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
    Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich
Übergangsfristen ab dem 28. April 2026
  • 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
  • 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
  • 6 Monate: Sonderregelungen (z.B. Prangerstutzen)

© Quelle: wko.at